Erbrecht
Gesetzliche Erbfolge
Das gesetzliche Erbrecht ist ein Erbrecht nach Stämmen (das Gut fließt wie das Blut).
Die niedrigere Erbordnung geht der höheren vor.
Erben 1. Ordnung
Erblasser | ||
---|---|---|
Nichtegeliche Kinder | Eheliche Kinder | Adoptierte Kinder |
Enkel | Enkel | Enkel |
Erben 2. und 3. Ordnung
Großvater
|
Großmutter
|
Großvater
|
Großmutter
|
|
Onkel / Tante
|
Vater
|
Mutter
|
Onkel / Tante
|
|
Cousin / Cousine
|
Geschwister
|
Erblasser
|
Stiefgeschwister
|
Cousin / Cousine
|
Nichten / Neffen
|
Nichten / Neffen
|
Ehegattenerbrecht
Abhängig vom Güterstand der Eheleute und welche Erben aus welcher Ordnung die nächsten sind bzw. noch vorhanden sind.
Ehegatte erbt neben | Zugewinngemeinschaft | Gütertrennung | Gütergemeinschaft |
Gesetzliche Erben 1. Ordnung | 1/2 | und 1 Kind: 1/2 und 2 Kinder: 1/3 und 3 Kinder: 1/4 | 1/4 |
Gesetzliche Erben 2. Ordnung und Großeltern | 3/4 | 1/2 | 1/2 |
Sonstige Verwandten und deren Fehlen | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Gewillkürte Erbfolge - Testament erstellen
1. Form des Testaments
- Testament – eigenhändig oder notariell
- Gemeinschaftliches Testament – eigenhändig oder notariell
- Erbvertrag – nur notariell
Testament § 1937 BGB | Gemeinschaftliches Testament § 2265 BGB | Erbvertrag §§ 1941, 2274 BGB |
|||
---|---|---|---|---|---|
eigenhändig § 2247 BGB | notariell § 2232 BGB | eigenhändig § 2267 BGB | notariell §§ 2265, 2232 BGB |
Das eigenhändige Testament muss vom Testierenden selbst geschrieben, mit Ort und Datum versehen und unterschrieben werden.
2. Herangehensweise – die 11 goldenen Regel
- Bestandsaufnahme des Vermögens
- Wunscherben bestimmen
- Ersatzerben bestimmen
- Vermächtnisnehmer bestimmen
- bei Beteiligungen: Kompatibilität mit Gesellschaftsvertrag
- Bildung von Erbengemeinschaften vermeiden
- Testament mit Fachmann besprechen
- Erbschaftssteuer vermeiden
- Formerfordernisse beachten
- Testamentspflege – periodische Aktualisierung
- Überprüfung bereits errichteter Testamente durch Fachmann
3. Erbschaftssteuerrecht – Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge
Steuerliche Freibeträge lt. ErbStb §16:
Ehegatten und Lebenspartner | 500.000 € |
eingetragene Lebenspartner | 500.000 € |
Kinder, Kinder verstorbener Kinder, Stiefkinder | 400.000 € |
Enkel | 200.000 € |
sonstige Personen der Steuerklasse I (Eltern, Großeltern)* | 100.000 € |
Erwerber Steuerklasse II (Geschwister, Neffen, Nichten) | 20.000 € |
Erwerber Steuerklasse III (Lebensgefährten, jeder 3.) | 20.000 € |
beschränkt Steuerpflichtige | 2.000 € |
* nur bei Erwerb von Todes wegen
Pflichtteilsrecht
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
- Kinder
- Ehegatten
- Enkel, wenn Kinder vorverstorben sind
- Eltern bei kinderlosem Erblasser
Hinweis: Geschwister sind nie pflichtteilsberechtigt!
Wann erhält ein Pflichtteilsberechtigter den Pflichtteil?
Bei Enterbung – wenn er durch Testament/Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil entspricht dem hälftigen Wert des gesetzlichen Erbteils in Geld.
Wann entsteht ein Pflichtteilergänzungsanspruch?
- bei Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod.
- bei Schenkungen zwischen Eheleuten unabhängig von der 10-Jahresfrist.
- bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt auch unabhängig von der 10-Jahresfrist.