Erbrecht

Gesetzliche Erbfolge

Das gesetzliche Erbrecht ist ein Erbrecht nach Stämmen (das Gut fließt wie das Blut).
Die niedrigere Erbordnung geht der höheren vor.

Erben 1. Ordnung

Erblasser
Nichtegeliche Kinder Eheliche Kinder Adoptierte Kinder
Enkel Enkel Enkel

Erben 2. und 3. Ordnung

Großvater
Großmutter
Großvater
Großmutter
Onkel / Tante
Vater
Mutter
Onkel / Tante
Cousin / Cousine
Geschwister
Erblasser
Stiefgeschwister
Cousin / Cousine
Nichten / Neffen
Nichten / Neffen

Ehegattenerbrecht

Abhängig vom Güterstand der Eheleute und welche Erben aus welcher Ordnung die nächsten sind bzw. noch vorhanden sind.

Ehegatte erbt nebenZugewinngemeinschaftGütertrennungGütergemeinschaft
Gesetzliche Erben 1. Ordnung1/2und 1 Kind: 1/2
und 2 Kinder: 1/3
und 3 Kinder: 1/4
1/4
Gesetzliche Erben 2. Ordnung und Großeltern3/41/21/2
Sonstige Verwandten und deren Fehlen1/11/11/1

Gewillkürte Erbfolge - Testament erstellen

1. Form des Testaments

  • Testament – eigenhändig oder notariell
  • Gemeinschaftliches Testament – eigenhändig oder notariell
  • Erbvertrag – nur notariell
Testament
§ 1937 BGB
Gemeinschaftliches Testament
§ 2265 BGB
Erbvertrag
§§ 1941, 2274 BGB
eigenhändig
§ 2247 BGB
notariell
§ 2232 BGB
eigenhändig
§ 2267 BGB
notariell
§§ 2265, 2232 BGB

Das eigenhändige Testament muss vom Testierenden selbst geschrieben, mit Ort und Datum versehen und unterschrieben werden.

2. Herangehensweise – die 11 goldenen Regel

  1. Bestandsaufnahme des Vermögens
  2. Wunscherben bestimmen
  3. Ersatzerben bestimmen
  4. Vermächtnisnehmer bestimmen
  5. bei Beteiligungen: Kompatibilität mit Gesellschaftsvertrag
  6. Bildung von Erbengemeinschaften vermeiden
  7. Testament mit Fachmann besprechen
  8. Erbschaftssteuer vermeiden
  9. Formerfordernisse beachten
  10. Testamentspflege – periodische Aktualisierung
  11. Überprüfung bereits errichteter Testamente durch Fachmann

3. Erbschaftssteuerrecht – Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge

Steuerliche Freibeträge lt. ErbStb §16:

Ehegatten und Lebenspartner500.000 €
eingetragene Lebenspartner500.000 €
Kinder, Kinder verstorbener Kinder, Stiefkinder400.000 €
Enkel200.000 €
sonstige Personen der Steuerklasse I (Eltern, Großeltern)*100.000 €
Erwerber Steuerklasse II (Geschwister, Neffen, Nichten)20.000 €
Erwerber Steuerklasse III (Lebensgefährten, jeder 3.)20.000 €
beschränkt Steuerpflichtige2.000 €

* nur bei Erwerb von Todes wegen

Pflichtteilsrecht

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

  • Kinder
  • Ehegatten
  • Enkel, wenn Kinder vorverstorben sind
  • Eltern bei kinderlosem Erblasser

Hinweis: Geschwister sind nie pflichtteilsberechtigt!

Wann erhält ein Pflichtteilsberechtigter den Pflichtteil?

Bei Enterbung – wenn er durch Testament/Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil entspricht dem hälftigen Wert des gesetzlichen Erbteils in Geld.

Wann entsteht ein Pflichtteilergänzungsanspruch?

  • bei Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod.
  • bei Schenkungen zwischen Eheleuten unabhängig von der 10-Jahresfrist.
  • bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt auch unabhängig von der 10-Jahresfrist.