Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.10.2017

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 EStG bleibt ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000,00 € steuerfrei, der den Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Der Freibetrag gilt auch für Erwerbe unter Lebenden.

Dieser Pflegefreibetrag wird zusätzlich zum persönlichen Freibetrag eines Erben oder Beschenkten gewährt. Er setzt voraus, dass der Bedachte den Erblasser über einen längeren Zeitraum gepflegt, versorgt oder ihm Unterhalt gewährt hat, ohne dafür angemessen bezahlt worden zu sein. Auch pflegende Kinder, die eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser haben oder eine gesetzliche Pflicht zum Beistand und Rücksicht, wie dies zwischen Eltern und Kindern nach § 1618 a BGB bestimmt ist, können den Freibetrag für sich in Anspruch nehmen.