Laut einer Umfrage des Digitalverbands Bitkom von Juli und August 2023 haben nur 16 Prozent der Internetnutzer in Deutschland ihren digitalen Nachlass geregelt, während 21 Prozent dies teilweise erledigt haben. Somit haben sich nur gut ein Drittel der Deutschen darum gekümmert, was nach ihrem Tod mit ihren E-Mail-Postfächern und Profilen in den sozialen Medien passiert.
Der digitale Nachlass ist ein wichtiger Aspekt der Vorsorgevollmacht, der oft übersehen wird. Konkret geht es darum, wie mit den digitalen Daten des Erblassers (z. B. dessen Amazon-Konto, Facebook-Account, Youtube-Kanal, E-Mail-Postfach) umgegangen werden kann. Häufig gibt es für die Erben in diesem Bereich Schwierigkeiten, da aus Selbstverständlichkeit dieser Punkt häufig gar nicht thematisiert wird. Diese Schwierigkeiten lassen sich aber meistens über eine gut gestaltete, transmortale Vorsorgevollmacht beheben, die über den Tod hinaus wirkt und auf Basis derer man den Umgang mit seinen digitalen Daten regeln kann.
Es ist sinnvoll und wichtig, bereits zu Lebzeiten eine Vertrauensperson zum (digitalen) Nachlassverwalter zu bestellen und in einer Vorsorgevollmacht festzulegen, wie mit den digitalen Daten verfahren werden soll. Damit der Bevollmächtigte im Fall der Fälle dann auch über den digitalen Nachlass disponieren kann, müssen ihm allerdings die Zugangsdaten zu den jeweiligen Accounts etc… zur Verfügung gestellt werden. Diese sollten allerdings separat dokumentiert und nicht in der Vorsorgevollmacht aufgeführt werden.
Der digitale Nachlass sollte daher zwingend in der Vorsorgevollmacht geregelt werden.