BGH, Beschluss vom 14.11.2018, Az. XII ZB 107/18

Sobald eine wirksame Patientenverfügung vorliegt, bedarf es keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung eines Abbruchs einer lebenserhaltenden Maßnahme. Wird gleichwohl das Betreuungsgericht angerufen, weil eine der beteiligten Personen Zweifel an der Bindungswirkung der Patientenverfügung hat, und kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die vorliegende Patientenverfügung wirksam ist, weil die in der Patientenverfügung beschriebene Lebens- und Behandlungssituation eingetreten ist, hat das Gericht auszusprechen, dass keine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist. Der Vorsorgebevollmächtigte oder Betreuer kann dann den Behandlungsabbruch wirksam veranlassen.