Auch zu Zeiten von Corona gibt es keine generelle Pflicht zur Umschichtung von nicht mündelsicheren Kapitalanlagen,
OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.04.2020 – 3 W 37/20

Es gibt im Rahmen einer Nachlasspflegschaft auch für Aktienvermögen keine generelle Pflicht zur Umschichtung in eine mündelssichere Anlage.

Der Nachlasspfleger hat im Einzelfall unter Würdigung der im Depot enthaltenen Vermögenspositionen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, inwieweit im Blick auf die nach Kapitalanlagekriterien zu ermittelnden Risiken eine Fortführung des Aktieninvestments vertretbar erscheint. Auch die durch die Coronakrise verursachten Verwerfungen auf dem Kapitalmarkt zwingen nicht zu einer Auflösung eines Aktiendepots insgesamt.

Eine Entscheidung, ob gegebenenfalls Teile des Depots zu verkaufen oder umzuschichten sind, ist – gegebenenfalls mit Hilfe fachkundiger Beratung – für jede Aktienposition gesondert zu entscheiden.