Unvollständigkeit eines notariellen Nachlassverzeichnisses, BGH, Urteil vom 20.05.2020 – IV ZR 1993/19

Der Notar ist verpflichtet, diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Pflichtteilsberechtigten für erforderlich halten würde. Verweigert der Erbe dem Notar die Zustimmung zur Einholung einer Auskunft einer Bank, ist das ohne die Auskunft erstellte notarielle Nachlassverzeichnis unvollständig. Der Pflichtteilsberechtigte kann Ergänzung bzw. Berichtigung verlangen und muss sich nicht auf die eidesstattliche Versicherung verweisen lassen.