Steuerklasse beim Erwerb vom biologischen, aber nicht rechtlichen Vater, BFH, Urteil vom 05.12.2019 – II R 5/17

Macht der biologische Vater, der aber nicht der rechtliche Vater des Kindes ist, da die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet war, der wiederum die Vaterschaft nicht angefochten hat, seiner leiblichen Tochter eine Schenkung, ist die Schenkungs- und Erbschaftsteuerklasse I, die dem Kind einen Freibetrag von 400.000,00 € gewähren würde, nicht maßgeblich.

Vielmehr gilt der biologische Vater, der nicht der rechtliche Vater ist als sonstiger Dritter im Sinne des § 15 Abs. 1 ErbStG mit der Folge, dass die leibliche Tochter lediglich einen Freibetrag von 20.000,00 € gegenüber dem biologischen Vater hat.