Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen wegen Befangenheit, OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.08.2019 – 1 W 238/19

Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger kann im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Für eine Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteilich ist oder ob das Gericht selbst Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen hat.

Schon der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit rechtfertigt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Entscheidend ist, ob vom Standpunkt der ablehnenden Partei genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen.