Abzug vergeblicher Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeit, BFH, Urteil vom 06.11.2019, II R 29/16
Prozesskosten, die in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähige Nachlassregelungskosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG. Ein enger sachlicher Zusammenhang von Prozesskosten und der Erbschaft ist dann gegeben, wenn die Klage eines Erben dazu dient, das Bestehen von nachlasszugehörigen Ansprüchen des Erblassers und damit den Umfang des Nachlasses zu klären. Ein enger zeitlicher Zusammenhang von Prozesskosten und Erbschaftserwerb ist gegeben, wenn die Klage unverzüglich nach dem Erbfall erhoben wurde, wobei dem Kläger ein nach den Umständen des Einzelfalls angemessener Zeitraum für die Prüfung der Ansprüche zuzubilligen ist.