BGH, Urteil vom 14.03.2018, Az. IV ZR 170/16

Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten – im konkreten Fall die Rückzahlung eines zur Finanzierung des Hauses von beiden Ehegatten aufgenommenen Darlehens nur durch einen Ehegatten – können Pflichtteilsergänzungsansprüche der enterbten Kinder auslösen, wenn mit den Zuwendungen an den Ehegatten weder der Unterhaltsanspruch dieses Ehegatten, noch dessen angemessene Altersvorsorge erfüllt wird. Was unter angemessener Altersvorsorge zu verstehen ist, ist an den konkreten Verhältnissen der Ehegatten zu messen und auch daran, inwieweit der Ehegatte selbst für das Alter vorgesorgt hat. Einen Anspruch auf Vermögensbildung haben Ehegatten nicht.