OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2018, Az. 7 U 34/17

Übernehmen Eltern für ein Kind die Kosten der Errichtung von Praxisräumen, um dem bis dahin nicht berufstätigen Kind eine selbstständige Lebensstellung zu verschaffen, muss das Kind diese Kosten seinen Geschwistern gegenüber beim Versterben jedes Elternteils als Ausstattung ausgleichen. Eine weitere den Geschwistern gegenüber auszugleichende Ausstattung kann in der unbefristeten, unentgeltlichen Nutzung von Praxisräumen liegen, die im Eigentum der Eltern gestanden haben.