BFH, Beschluss vom 21.02.2018, Az. VI R 11/16

Krankheitskosten und Beerdigungskosten des Erblassers sind nur dann einkommensteuerrechtlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar, wenn die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden oder durch eine Sterbeversicherung gedeckt sind. Können diese Kosten aus dem Nachlass bezahlt werden, handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten, die den Wert des Nachlasses schmälern, sind dann aber einkommensteuerlich ohne Bedeutung.